Verfassungsreform in Italien: der entscheidende Schritt

Senato (veröffentlicht am 13. Oktober 2015 auf http://www.verfassungsblog.de/verfassungsreform-in-italien-der-entscheidende-schritt/#.Vh4D1uztlBd)

Der Reformwind weht durch die Gemäuer des italienischen Senats. Das ansonsten eher lethargiegeplagte Land erlebt gerade den umfangreichsten und ambitioniertesten Prozess zur Reform seiner Verfassung seit Beginn der Republik. Bei keiner anderen genehmigten Verfassungsänderung wurde nämlich eine so große Anzahl an Aspekten und Artikeln revidiert. Ein vergleichbares Ausmaß hatte lediglich jene, die 2005 von beiden Kammern genehmigt, schließlich jedoch beim Verfassungsreferendum am 25. und 26. Juni 2006 abgelehnt wurde. Und kein verfassungsändernder Gesetzentwurf hat die Regierungsform so grundliegend verändert, wie es der derzeitig behandelte machen würde, der am 13. Oktober in dritter Lesung im Senat genehmigt wurde und in den kommenden Wochen in vierter Lesung in der Abgeordnetenkammer diskutiert werden wird. Wird der Gesetzentwurf nicht von zwei Dritteln des Parlaments genehmigt, kann er einem bestätigendem Referendum unterzogen werden. Dieses Referendum wird voraussichtlich im Herbst 2016 stattfinden, da es nicht nur von der Opposition, sondern auch von der Mehrheit als Legitimationsinstrument verlangt wird.

Kernpunkt der Verfassungsänderung ist der Senat, der zu einer kompetenzarmen Zweitkammer werden soll. Italien, dessen perfektes Zweikammersystem ein nicht mehr zeitgemäßes Unikum ist, folgt somit der Tendenz der schwachen Zweitkammer. Bisher unterschieden sich die beiden Kammern des italienischen Parlaments kaum. Die Vertreter beider Kammern wurden zum selben Zeitpunkt direkt gewählt, mit einem mittlerweile als verfassungswidrig erklärtem Wahlrecht (das neue Wahlgesetz wurde im Mai 2015 verabschiedet, Nr. 52/2015). Außerdem verfügt der Senat in seiner derzeitig noch aktuellen Form über nahezu identische Kompetenzen wie die Abgeordnetenkammer und verzögert durch dieses Doppeldasein die Gesetzgebung ungemein.

Dass die Sehnsucht nach einer Senatsreform in Italien seit Jahren ein Dauerbrenner ist, erscheint daher mehr als nachvollziehbar. Das Entscheidungssystem, das sich in den vergangenen Jahrzehnten entwickelt hat, ist schwerfällig, träge und ineffizient. Entscheidungen werden meist auf die lange Bank geschoben, und nichts erscheint einfacher als sich in wenig konstruktiver Obstruktion zu üben. Auch in der gerade abgeschlossenen dritten Lesung im Senat haben die Oppositionspolitiker den Kampf gegen die Mühlen des Reformwindes aufgenommen und versucht, mit einer Flut von Abänderungsanträgen die Böen zu bremsen. Vor allem Senator Roberto Calderoli, der mit 82 Millionen (!) Abänderungsanträgen einen Weltrekord für sich verzeichnen konnte, hat den Senat auf die Grenzen seiner Existenz hingewiesen.

Obwohl es die Arbeit im Plenum erschwert, ist die Obstruktion für die Oppositionen die einzige, wenngleich harmlose Waffe, die die Mehrheit und die Regierung zum Dialog zwingt. Von dieser Umstruktierung des Senats und der Überwindung des perfekten Zweikammersystems verspricht sich die Regierung in erster Linie eine Vereinfachung dieses schwerfälligen Entscheidungsprozesses. Dass ausgerechnet bei dieser Verfassungsänderung, die sich an die Richtschnur der Vereinfachung hält, ein Text zustandekommt, der eine Unmenge an Querverweisen enthält und verschachtelter und komplexer nicht sein könnte, ist wohl Ironie des Schicksals. Als Beispiel sei allein Art. 70 der Verfassung zum Gesetzgebungsverfahren erwähnt: in der derzeitigen Verfassung besteht er aus neun Wörtern und wird in Zukunft fast 400 umfassen.

Hinter den Worthülsen der dringenden Notwendigkeit von Vereinfachung, effizienten Entscheidungen und finanziellen Entlastungen des Parlaments verbergen sich aber auch Abstriche. Statt die Regionen und die lokalen Körperschaften als politisch relevantes Gegengewicht zu betrachten, wird im Sinne der Vereinfachung eine stärkere Konzentration der endgültigen Entscheidungsmacht für die Regierung und die Abgeordnetenkammer angestrebt. Die Zweifel an der Vorstellung, dass ein derartig komplexer und inhomogener Staat wie Italien von Rom aus bis in die entlegenste Insel und das hinterste Tal zentralistisch regiert werden soll, sind durchaus plausibel.

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Das neue italienische Wahlgesetz

Vicino Lontano 2014 - Dopo Babele. L'Europa e le Lingue(veröffentlicht am 22. Mai 2015 auf www.foederalismus.at/blog/das-neue-italienische-wahlgesetz_49.php)

Nach heiklen Diskussionen hat das italienische Parlament am 4. Mai das neue Wahlgesetz für die Abgeordnetenkammer, ein besonderer Schwerpunkt im Regierungsprogramm Renzis, endgültig verabschiedet. 334 Abgeordnete stimmten dabei für die Reform, 61 dagegen, während sich vier enthielten und nicht wenige vor der Abstimmung den Plenarsaal verlassen hatten. Mit der Unterzeichnung durch den kürzlich gewählten Staatspräsidenten Sergio Mattarella wurde die Reform schließlich besiegelt (G. 52/2015) (http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2015/05/08/15G00066/sg).

Das auf den Namen Italicum getaufte Wahlgesetz wird das bisherige Wahlgesetz aus dem Jahre 2005, das vom italienischen Verfassungsgerichtshof in zwei wesentlichen Punkten für verfassungswidrig erklärt wurde, ersetzen. In Kraft treten wird es jedoch erst mit 1. Juli 2016. Bis dahin soll auch die parallel laufende Verfassungsreform zur Umstrukturierung des Senats abgeschlossen werden. Diese soll das Ende des perfekten Zweikammersystems und die Bildung eines Senats zur Folge haben, der in Zukunft aus 74 Vertretern der Regionen, 21 Bürgermeistern (1 je Region) und 5 vom Staatspräsident ernannten Senatoren zusammengesetzt sein soll.

Das neue Wahlgesetz beinhaltet einige wichtige Änderungen: Es sieht – mit wenigen Ausnahmen, etwa in der autonomen Region Trentino-Südtirol – sehr knappe Listen mit zwischen zwei und neun Kandidaten vor und führt etwa die Abgabe von zwei Vorzugsstimmen wieder ein. Die Listenführer werden von der jeweiligen Partei festgelegt und gelten somit automatisch als erstgewählte ihrer Liste. Bei der Stimmabgabe gilt die doppelte Vorzugsstimme, das heißt, dass bei der Vergabe von zwei Vorzugsstimmen diese automatisch an zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts vergeben werden müssen.

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